Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 288

§ 288 – Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländerinnen und Ausländer, die keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen, normal normal Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis unabhängig von der Arbeitsmarktlage, normal normal Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, normal normal die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis sowie das Erfordernis einer ärztlichen Untersuchung von Ausländerinnen und Ausländern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland mit deren Einwilligung für eine erstmalige Beschäftigung, normal normal das Nähere über Umfang und Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis, normal normal weitere Personengruppen, denen eine Arbeitsberechtigung erteilt wird, sowie die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der Arbeitsberechtigung, normal normal weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sowie normal normal die Voraussetzungen für das Verfahren und die Aufhebung einer Genehmigung normal normal normal arabic näher bestimmen. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur zur Durchführung der Bestimmungen dieses Unterabschnittes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Weisungen erteilen.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Ausnahmen für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen an Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung festlegen.
  • Es können auch Ausnahmen unabhängig von der Arbeitsmarktlage erteilt werden.
  • Die Regelungen betreffen Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und beinhalten ärztliche Untersuchungen mit deren Einwilligung.
  • Das Ministerium kann Details zu Umfang, Geltungsdauer und weiteren Personengruppen für die Arbeitserlaubnis festlegen.
  • Es kann der Bundesagentur Weisungen zur Umsetzung dieser Bestimmungen erteilen.